Hinweise zu den Zulassungsbestimmungen der BAKOM

Hinweise zu Konzessionierung und Konformität der Shure Drahtlos-Systeme

Sie wollen eine drahtlose Mikrofonanlage in der Schweiz betreiben? Auf den Webseiten finden der BAKOM finden Sie alle notwendeigen Informationen:

Mehr Informationen zum Thema Konzessionierung von Drahtlos-Systemen in der Schweiz finden Sie im Interview mit Konrad Vonlanthen, Leiter der Frequenzabteilung BAKOM.

CE Konformitätserklärung

Drahtlos-Systeme von Shure benötigen eine Zulassung gemäss der europäischen R&TTE Richtlinie (Radio Equipment & Telecommunications Terminal Equipment). Sie können die entsprechende Konformitätserklärung zu Ihrem Drahtlos-System unter nachstehender Adresse abrufen.

Konzessionierung:
Das Betreiben dieser Anlage unterliegt der Konzessionspflicht durch die BAKOM.

SHURE Europe GmbH
Department: EMEA Approvals
Wannenäckerstrasse 28
74078 Heilbronn
Germany
Phone: +49 7131 72 14 0
Fax: +49 7131 72 14 14
E-Mail: EMEAsupport@shure.de

Frequenzen in der Schweiz: Interview mit Konrad Vonlanthen

Für die Zuteilung von Frequenzen ist in der Schweiz, das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zuständig. Konrad Vonlanthen, Leiter Frequenzabteilung BAKOM im Gespräch mit Stefano Nuñez, Product Manager Shure bei WAG über Fragen und Fakten zur Frequenzproblematik im UHF Bereich.

Stefano Nuñez: Seit kurzem wurden für den UHF Frequenzbereich 470 MHz-790 MHz die bis anhin strikten Beschränkungen aufgehoben. Was waren die Beweggründe dafür?

Konrad Vonlanthen: Die Schnittstellenanforderungen (Radio Interfaces Regulation – RIR) RIR 0203-1 und RIR 1009-04. bilden seit jeher die Basis für die Verwendung des gesamten TV Bandes IV und V für drahtlose Mikrofone. Die starke Frequenznachfrage hat uns dazu bewogen, die Trennung zwischen Nutzern im Zusammenhang mit Rundfunk und anderen professionellen Nutzern nicht mehr in jeder Konsequenz zu vollziehen. Die Deckung möglichst aller Frequenzbedürfnisse hat für das BAKOM höchste Priorität.

SN: Können Sie die neu geltende BAKOM Zusatzregelung RIR 203-01 für unsere Leser in kurzen Worten erläutern?

KV: Seit ungefähr zwei Jahren weist das BAKOM darauf hin, dass aufgrund der Entwicklung im digitalen Rundfunk die Nutzung der TV-Bänder IV und V durch drahtlose Mikrofone eingeschränkt werden kann. Leider kann heute weder zum Zeitpunkt noch zum Umfang der Einschränkung Verbindlicheres gesagt werden. Tatsache ist jedoch, dass mehrere starke Nutzergruppen in den Startlöchern stehen um sich ein Stück der «Digitalen Dividende» abzuschneiden. Das BAKOM bemüht sich hier um einen Ausgleich der Interessen, wobei die Entwicklung im internationalen Umfeld massgebend sein wird.

SN: Es ist anzunehmen, dass das gesamte UHFSpektrum von immer mehr Drahtlossystemaber auch terrestrischen DVB- Anwendungen beansprucht werden wird. Was für zusätzliche Probleme stellen sich künftig für den Einsatz von mobilen Mehrkanal Drahtloskonfigurationen?

KV: Es ist offensichtlich, dass das Spektrum für diese Anwendungen immer dichter genutzt wird. Je nach Entwicklung der Digitalisierung werden insbesondere bei Grossanlässen mittelfristig Kapazitätsengpässe auftreten können.

SN: Wagen wir einen Ausblick. Wie sehen Sie die Zukunft für den stark belasteten UHFFrequenzbereich? Welche technologischen Lösungen sind und werden künftig benötigt um einen störungsfreien Betrieb zu garantieren?

KV: Drahtlose Mikrofon-Anwendungen stellen sehr hohe Anforderungen an die Verfügbarkeit und die Störsicherheit der eingesetzten Frequenzen, aber auch an die Grösse und Betriebsdauer des Equipments. Deshalb sind technologische Lösungen zur Störungsreduktion (z.B. automatisches Suchen oder Ausweichen auf einen freien Kanal) nur sehr schwer zu implementieren. Vor diesem Hintergrund scheint es extrem wichtig, dass die drahtlosen Anlagen wie Mikrofone etc. sehr flexibel im Bezug auf die Frequenznutzung werden, z.B. dass das gleiche Gerät Frequenzen im ganzen Bereich (470 – 862 MHz) nutzen kann. Von zentraler Bedeutung ist jedoch auch, dass sich die Anwender möglichst frühzeitig mit dem BAKOM absprechen und beim Einsatz der Geräte diszipliniert sind. Die Anwender müssen sich bewusst sein, dass sie professionelle Geräte einsetzen und eine Frequenzstörung für jeden beliebigen Anlass den Misserfolg bedeuten könnte.

SN: Ein weiteres oft sehr verwirrendes Thema – Die Konzession an und für sich. Können Sie unseren Lesern erläutern was Sie beim Einsatz von Drahtlosanlagen beachten müssen?

KV: Grundsätzlich gilt: Wer das Funkfrequenzspektrum benutzt, d.h. wer drahtlose Fernmeldeanlagen erstellt und betreibt, muss eine entsprechende Funkkonzession besitzen und dafür sorgen, dass diese den gültigen Vorschriften entsprechen. Drahtlose Mikrofonanlagen müssen den schweizerischen Vorschriften entsprechen. Unbefristete Jahreskonzessionen sowie befristete Konzessionen können via Internet bestellt werden, letztere mindestens 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung.
Die jährlichen Gebühren für eine unbefristete Funkkonzession zum Betreiben von drahtlosen Mikrofonanlagen betragen pro Konzession CHF 120.00. Die einmalige Verwaltungsgebühr zur Ausfertigung der Konzession beträgt CHF 130.00. Bei befristeten Funkkonzessionen werden die wiederkehrenden Funkkonzessions- und Verwaltungsgebühren aufgeteilt. Jährlich CHF 120.00 (monatlich CHF 10.00). Dann bis zu 10 Tagen ein Drittel der Monatsgebühr (CHF 03.35), bis 20 Tage zwei Drittel der Monatsgebühr (CHF 06.70) und bei mehr als 20 Tagen die Monatsgebühr (CHF 10.00). Die einmalige Verwaltungsgebühr bleibt unverändert bei CHF 130.00.

SN: Wer zeichnet sich verantwortlich bei Dry Hire Einsätzen?

KV: Bei «Dry Hire» ist ebenfalls der Betreiber der drahtlosen Anlage verpflichtet, eine Konzession beim BAKOM zu beantragen.

SN: Herr Vonlanthen, besten Dank für Ihre Ausführungen.

Quelle: Dr.W.A.Günther AudioSystems AG, Mix&Music 2008

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